Gemeindeversammlung
Informationen
- Beschreibung
- Geschäfte:
Die Geschäftsliste wird zu gegebener Zeit in der Rubrik "Neuigkeiten" publiziert.
Anschliessend an die Gemeindeversammlung wird von der Einwohnergemeinde ein kleiner Apéro offeriert. - Voraussetzungen
- Die Gemeindeversammlungen sind nach § 53 des kantonalen Gemeindegesetzes öffentlich. Mit der Vollendung des 18. Altersjahres sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung berechtigt. Nicht Stimmberechtigte haben sich jedoch an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen nur unter Vorbehalt mitreden.