Die Gemeindeversammlung befindet über grössere Investitionen, Bauvorhaben und Ausgaben, den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und spricht die erforderlichen Kredite hierfür. Sie beschliesst jährlich den Voranschlag und die Rechnung und setzt auch den Steuerfuss fest.
Kompetenzen
Die Kompetenzen sind im kantonalen Gemeindegesetz verankert. Sie stehen in Einklang mit den Aufgaben.
Voraussetzungen
Die Gemeindeversammlungen sind nach § 53 des kantonalen Gemeindegesetzes öffentlich. Mit der Vollendung des 18. Altersjahres sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung berechtigt. Nicht Stimmberechtigte haben sich jedoch an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen nur unter Vorbehalt mitreden.
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